@ Johann Horst: Besten Dank für Ihren Kommentar und die Literaturhinweise. Stimme vollkommen zu.
@ Maria Dewes: Die vorläufige Anwendung betrifft nur diejenigen Vertragsbestandteile, für die die EU unstrittig die alleinige Zuständigkeit hat. Die EU kann nicht über die vorläufige Anwendung derjenigen Vertragsbestandteile entscheiden, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Entschließt man sich nun, das Abkommen doch als EU-only-Abkommen einzustufen, erstreckt sich die vorläufige Anwendbarkeit auch auf die Teile, die man bisher in der Kompetenz der Mitgliedstaaten wähnte.